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Alte Konzession von 1942

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Aus  dem Protokoll des Regierungsrates

Sitzung  vom 2. Oktober 1941

2473.  Wasserrecht

Am 24.  März 1941 reichte die Firma Blumer Hirzel & Cie ein Gesuch um  Bewilligung zum Einbau einer neuen Kaplanturbine von 4200 l /sek.  Schluckfähigkeit an Stelle der ihr am 29. Dezember 1904 bewilligten  Francisturbine von 3800 l/sek. in ihrer Spinnerei in Freienstein  (Wasserrecht Nr. 33 Bezirk Bülach) ein. Das Gesuch ist gemäss Verfügung  vom 30. April 1941 veröffentlicht worden. Einsprachen sind  nicht eingegangen. Gleichzeitig mit der Bewilligung einer neuen Turbine  ist eine bereinigte Verleihung für dieses Wasserrecht auszustellen. Die  Anlage ist aufgrund einer Konzession vom 5. März 1836 errichtet worden.  Seither hat der Regierungsrat zahlreiche Abänderungen und Erweiterungen  bewilligt. Heute besteht die Anlage aus einem Wehr mit verbreitertem  Zulaufkanal, an den zwei Turbinen je mit eigenem Ablaufkanal  anschliessen. Ferner hat der Kanal zirka 30m und zirka 130m unterhalb  des Einlaufs je einen Über- und Leerlauf und bei der unteren  Turbinenanlage einen Leerlauf und eine automatische Regulierklappe. Die  Masse sind letztmals im Jahre 1887 festgesetzt worden: eine Kontrolle  ergab nach Umrechnung auf den neuen Horizont nur geringe Abweichungen.  Die letzte Wasserzinsfestsetzung hat im Jahre 1902 stattgefunden unter  Berücksichtigung eines Gefälles von 6.92m, einer nutzbaren Wassermenge  von 3100 l/sek. und einer Zinsfreien Kraft von 35 PS. Dies ergab einen  Zins von Fr.1506 (286 â 35 = 251 BPS à  Fr.6). Für die erweiterte Anlage  ergibt sich bei 6.92m Gefälle und 5800 l/sek. nutzbarer Wassermenge eine Totale Bruttoleistung von 535 BPS und unter Berücksichtigung der  Zinsfreien Kraft von 35 PS ein Wasserzins von Fr.3000. Der Unterhalt der Tössufer 750m flussaufwärts des Wehres und 15m flussabwärts, resp.  Rechtsufrig bis zur Grenze des eigenen Grundstückes ist der Beliehenen  bereits am 5. März 1836 Überbunden worden. Gemäss dem heute gültigen  Wasserbaugesetz ist die Unterhalts- und die Reinigungspflicht der ganzen Töss von der Beliehenen auf die gleiche Länge zu Übernehmen. In den  bisherigen Bewilligungen ist weder eine Fischtreppe noch ein  Minimalabfluss für die Speisung des Flussbettes unterhalb des Wehres  verlangt worden. Da eine Fischwanderung flussaufwärts nicht alleine  infolge der Wasserkraftwehre, sondern auch infolge der natürlichen  Hindernisse beim Hard-Wülflingen ausgeschlossen ist und keines der  vorhandenen Wehre eine Fischtreppe hat, kann auch in diesem Falle von  einer solchen abgesehen werden: dagegen ist im Interesse der  Fischereiwirtschaft zu verlangen, dass dem Flussbett direkt unterhalb  des Wehres während der Zeit vom 15. September bis 30. November ständig  mindestens 150 l/sek Wasser zufliessen. Mit der Vergrösserung der  Schluckfähigkeit der Turbinen von 3600 + 3800 = 7400 l/sek. auf 3600 +  4200 = 7800 l/sek. wird die Leistung der Wasserkraftanlage entsprechend  erhöht. Die Mehrleistung untersteht gemäss § 32 des Wasserbaugesetzes  den Bestimmungen über Dauer, Rückkauf und Heimfall. Das Wasserrecht ist  im bisherigen Umfange unbefristet :Die Bewilligung zur Erweiterung wird  zweckmässigerweise auf 50 Jahre erteilt. Der Rückkauf eines Teils der  Anlage kommt für den Staat nicht in Frage. Andererseits steht dem Staate durch den Heimfall nach Ablauf der Bewilligung das Recht an derjenigen  Mehrleistung zu, die die Anlage durch die Heimfallpflichtige Erweiterung erzeugen kann. Der Staat ist berechtigt diese Mehrleistung dem  Wasserrechtsinhaber im Zeitpunkte des Heimfalls gegen entsprechende  Entschädigung und unter Verlängerung der Verleihdauer des Rechtes auch  weiterhin zu überlassen oder unter Übernahme eines entsprechenden  Anteils an den Betriebs-, Unterhalts- und Erneuerungskosten anderweitig  zu verwerten.

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Der  Bewilligung des Umbauses steht unter vorstehenden Bedingungen nichts  entgegen.

Auf  Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat :

1. Der Firma Blumer Hirzel & Cie., in Rorbas-Freienstein, als  Inhaberin eines Wasserrechtes für eine Wasserkraftanlage an der Töss in  Freienstein, zum Betriebe einer Spinnerei, wird als Ersatz der früheren  Wasserrechtsverleihungen und in Erweiterung derselben das Recht  verliehen, gemäss den nachstehend bezeichneten Plänen das mit der  bestehenden Werkanlage nutzbare Wasser der Töss durch ein zirka 5m hohes festes Wehr mit aufgesetzten 75cm hohen beweglichen Klappen zu fassen,  in einen zum Weiher erweiterten Zulaufkanal von zirka 260m Länge  abzuleiten, von diesem je mit besonderem kurzem Stichkanal den zwei  bestehenden Turbinen zuzuleiten und durch zwei Abläufe der Töss  zurückzugeben.

Die  bewilligten Turbinen sind :

a) Eine Francisturbine mit 3600 l/sek. Schluckfähigkeit im unteren  Turbinenhaus,
b) Eine neue Kaplanturbine mit 4200 l/sek.  Schluckfähigkeit im oberen Turbinenhaus
(Wasserrecht Nr. 33 , Bezirk  Bülach)

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I
Für die Verleihung sind folgende Pläne massgebend :

Lageplan 1 : 750 vom 6. Juli 1887 ( Plan Nr. 2)
Wehrklappen 1 : 50  vom Oktober 1891 (Plan Nr .4)
Selbsttätige Leerlaufklappe 1 : 20 vom  20. November 1915 (Plan Nr. 6)
Untere Turbine 1 : 50 vom 19. Februar  1918 (Plan Nr.8)
Obere Turbine 1 : 50/20 vom 21. Juli 1941 (Plan Nr.  9)
Schalungsplan Obere Turbine
Installationsplan 1 : 50 vom 9.  Juli 1941 (Plan Nr. 10)
Gesamt Situation 1 : 750 vom 19. August 1941  (Plan Nr. 11)
Gesamt Längenprofil 1 : 750/50 vom 21. August 1941
(Plan Nr.12)

Die  Masse der Hauptbestandteile der Wasserkraftanlage werden wie folgt  festgesetzt :

Höhenfixpunkte m ü. M. Repère Pierre du Niton. Genf 373.600

A. Auf eisernem Bolzen am Giessereigebäude ca. 25m oberhalb des Wehres.  Südwestseite 0.5m von der tössseitigen Ecke. 0.15m unter  Sockelkante 365.719
B. Oberkante des eisernen Stauzeichens in  der rechten Tössufermauer. 1.0m oberhalb der Einlauffalle, 2.0m über der festgesetzten Oberkante der aufgestellten Staufallen 363.490
Auf  eisernem Holm der Kanaleinlauffalle daselbst Rechtsseitiges Ende 365.624
C. Auf Kopf des Wassermarksteines zwischen Töss und Kanal, 21 m vom  Kanaleinlauf, 1.6 m von der Kanalmauer 364.508
D. Auf  Messingbolzen an Südseite des Heizungsgebäudes (Hofdurchfahrt) , 1.10m  von der Ostecke, 0.5m über betoniertem Boden 364.275
E. Auf  eisernem Stauzeichen in der linken Mauer des Zulaufkanals 8.85m oberhalb der Spinnerei (festgesetzte Oberkante der aufgestellten Staufallen des  Wehres)
F. Auf Falz der Fensterbänke, am oberen Turbinenhaus  (Weberei), Tössseite 8.0m von der Ostecke 361.577 1.25m von der Ostecke  361.833
G. Auf eisernem Bolzen an der Spinnerei, Tössseite 0.5 m von der Westecke. 0.15m unter Sockelkante 360.833
H. Auf  Kopf des Wasser Marksteines, oberhalb der Stirnmauer am Ende des  eingedolten Ablaufkanals 359.718
I. Auf eisernem Stauzeichen  in der rechten Mauer des Ablaufkanals, 3.7 m unterhalb der Stirnmauer  der Einwölbung rund 1m über dem Wasserspiegel 357.191
K. Auf  Kopf des in die rechte Ufermauer des Ablaufkanals eingemauerten  Wassermarksteines, 1.4m unterhalb des Stauzeichens 358.025

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Wasserkraftanlage:
a)
Wehr in der Töss, Breite total 35.4m. Grundschwelle 362.740
Oberkante der aufgestellten Klappen (obere Grenze des Gefälles) 362.740
b) Kiesfalle rechts. Lichtweite 1.3m Grundschwelle 361.880
Oberkante  geschlossene Falle 363.150
c) Kanaleinlauffallen. Lichte Weite 2 x 2.55m Grundschwelle 362.000
d) Oberer Kanalüber- und  Leerlauf. Lichtweite 1.92m Grundschwelle 361.540
Oberkannte der  geschlossenen Falle 363.150
e) Mittlerer Kanalüber- und  Leerlauf. Lichtweite 0.9m Grundschwelle 361.040
Oberkante der  geschlossenen Falle 363.480
f) Selbsttätige Leerlaufklappe.  Lichtweite 2.55m Grundschwelle 361.930
Oberkante der aufgerichteten  Klappe 363.340
g) Oberer Ablaufkanal. 2.6m breit. Tösssohle am Kanalauslauf 355.910
h) Unterer Ablaufkanal. 3.6m breit.  Sohle am Ende des Gewölbes 355.400
i) Tösssohle am  Kanalauslauf 355.800
Wasserspiegel daselbst (Mittel) (untere Grenze  des Gefälles) 356.500

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II
Für diese Verleihung gelten folgende Bedingungen:

a) Die beigelegten allgemeinen Konzessionsbedingungen für Wasserrechte  ohne Ziffer 3a

L. Besondere Bedingungen :

1. Der beliehenen liegt die Pflicht des Unterhalts und der Reinigung des  Bettes und der beidseitigen Ufer der Töss von der Wehrkante 750m  flussaufwärts und 45m Flussabwärts, ferner des rechten Ufers abwärts bis 23m unterhalb des Kanalauslaufes (Grundstückgrenze), sowie des  Tössbettes vor den Über-, Leer-,und Kanalausläufen, soweit dasselbe  durch den Wasserabfluss aus diesem Kanal beinflusst wird, in ihren  Kosten ob.
2. Das Tösswasser darf nicht geschwellt werden, es  ist entsprechend dem Zufluss weiterzuleiten.
3. Sobald das  Wasser die Schwellbretter um 10 cm überfliesst, sind diese sukzessive  nach Bedarf umzulegen. Zu diesem Zwecke muss eine unter allen Umständen  sicher wirkende Vorrichtung vorhanden sein
4. Die selbsttätige Überlaufklappe ist derart zu regulieren, dass ein gleichmässiger  Wasserabfluss entsteht.
5. Die Beliehene hat im Interesse der  Fischereiwirtschaft dafür zu sorgen, dass dem Flussbett beim Wehr direkt unterhalb desselben während der Zeit vom 15. September bis 30. November ständig eine Wassermenge von mindestens 150 l/sek. zufliesst.
6. Den Weisungen der Wasserbauorgane ist stets Folge zu leisten.

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III
Die neue Turbine ist bis 1. Mai 1942 einzubauen. Die Fertigstellung ist der  Baudirektion unverzüglich anzuzeigen. Zum Zwecke der Kontrolle der  Anlage, der Feststellung der Schluckähigkeit der Turbinen und der  eventuellen Neufestsetzung des Wasserzinses.

IV
Bei einem mittleren nutzbaren Wasserzufluss von 5800 l/sek., einem  Bruttogefälle von 6.92m, sowie einer zinsfreien Kraft von 35 PS wird für dieses Wasserrecht der jährliche Wasserzins auf Fr. 3000 (535 PS à 35 PS = 500 PS à  Fr. 6) festgesetzt. Dieser Zins ist je auf den 30. Juni  fällig, zum ersten Male Gemäss dieser Verleihung auf den 30. Juni 1942.

V
Die Bewilligung für die Vergrösserung der Schluckfähigkeit der  Turbinenanlage von 7400 l/sek. auf 7800 l/sek. erlischt nach 50 Jahren,  das heisst am 31. Dezember 1991. Auf diesen Zeitpunkt ist der Staat  berechtigt, die durch die vorerwähnte Vergrösserung erzielte  Mehrleistung gegen eine entsprechende Entschädigung und unter  Verlängerung der Verleihungsdauer des Rechtes, der Wasserrechtsinhaberin weiterhin zu überlassen oder unter Übernahme eines entsprechenden  Anteils an den Betriebs-, Unterhalts- und Erneuerungskosten anderweitig  zu verwerten.

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VI
Die Regierungsratsbeschlüsse vom 5. März 1836,
19. August 1837, 28.  Juli 1866, 21. Februar 1874, 28. April
1883, 30. August 1884, 12.  Mai 1892, 29. Dezember 1904,
16. März 1918, die  Wasserzinsfestsetzung vom 20. November
1902, sowie allfällige weitere frühere Beschlüsse und Verfügungen, soweit sie diese  Wasserrechtsverleihung betreffen werden aufgehoben.

VII
Es wird vermerkt, dass dieses Wasserrecht nach dem Jahre 1816 begründet,  jedoch der Zins für 35 PS losgekauft wurde. Es ist daher für 35 PS  zinsfrei, im übrigen zinspflichtig, für einen Ausbau auf 7100 l/sek. in  der Dauer unbefristet für einen solchen von 400 l/sek. befristet bis 31. Dezember1991.

VIII
Die Beliehene hat diese Verleihung beim Grundbuchamt Embrach als  selbstständiges und dauerndes Recht anzumelden, die in Dispositiv VI.  angeführten Beschlüsse löschen zu lassen und der Baudirektion hierüber  binnen 4 Wochen eine Bescheinigung zuzustellen.

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IX
Die Beliehene hat an die Staatskanzlei eine Staatsgebühr von Fr. 50, sowie  die Ausfertigungs- und Stempelgebühren zu entrichten.

X
Mitteilung an Blumer Hirzel & Cie., Rorbas / Freienstein, unter Beilage der  allgemeinen Konzessionsbedingungen für Wasserrechte und der Plandoppel,  an den Gemeinderat Freienstein, das Grundbuchamt Embrach unter Beilage  der allgemeinen Konzessionsbedingungen für Wasserrechte zur Eintragung  ins Grundbuch gemäss Verordnung des Obergerichtes und an die Direktion  der Finanzen und der öffentlichen Bauten.

Zürich,  den 2. Oktober 1941

Vor dem  Regierungsrate,
Der Staatsschreiber :

(Unterschriften)

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